
Branchen im Fokus
Last updated:
8 min.
Auf Basis der Forschungsarbeiten von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian M. A. Teichmann
Am 24. Dezember 2024 verabschiedete die UN-Generalversammlung etwas Historisches: die erste globale Konvention gegen Cyberkriminalität. Es ist der erste universelle völkerrechtliche Vertrag, der Straftaten im und durch den Cyberspace definiert, staatenübergreifende Ermittlungsbefugnisse schafft und die weltweite justizielle Zusammenarbeit erleichtern soll. Für Unternehmen, die international tätig sind, mit Daten arbeiten oder Cloud-Dienste nutzen, hat dieser Vertrag konkrete praktische Konsequenzen. Teichmann hat die Konvention und ihre Implikationen detailliert analysiert (Teichmann, VN-Konvention gegen Cyberkriminalität und universeller Menschenrechtsschutz, Archiv des Völkerrechts 2026; ders., UN-Konvention gegen Cyberkriminalität und universeller Menschenrechtsschutz, Jusletter, 6. Oktober 2025).
Was die Konvention regelt – und warum sie entstand
Die UN-Cybercrime-Konvention ist das erste multilaterale Strafrechtsabkommen seit über zwei Jahrzehnten. Sie schließt eine Lücke, die lange bestand: Wichtige Staaten wie Russland, China und Indien waren der Budapester Konvention des Europarats von 2001 nie beigetreten. Auf Initiative Russlands wurde 2019 ein UN-Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt. Nach zähen Verhandlungen einigte sich das Komitee im August 2024. Die Konvention steht seit Anfang 2025 zur Unterzeichnung in Hanoi bereit und tritt 90 Tage nach der 40. Ratifikation in Kraft (Teichmann, Archiv des Völkerrechts 2026).
Inhaltlich definiert die Konvention Cyberstraftaten, schafft grenzüberschreitende Ermittlungsbefugnisse – etwa zur Anforderung und Sicherung elektronischer Beweise über Landesgrenzen hinweg – und etabliert Mechanismen der internationalen Rechtshilfe.
Die positive Seite: Bessere Verfolgung von Cyberkriminellen
Eines der größten praktischen Probleme bei der Verfolgung von Cyberkriminalität ist die Internationalität der Täter: Ransomware-Gruppen und Phishing-Banden operieren oft aus Staaten, die mit den Behörden der Opferländer nicht kooperieren. Die Strafverfolgung läuft regelmäßig ins Leere. Die UN-Konvention zielt genau hier an: Sie schafft einen breiteren Rahmen für die Zusammenarbeit – auch mit Staaten, die der Budapester Konvention ferngeblieben sind. Theoretisch bedeutet das: Mehr Länder kooperieren, grenzüberschreitende Ermittlungen werden einfacher, und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Täter tatsächlich zur Rechenschaft gezogen werden (Teichmann, Archiv des Völkerrechts 2026).
Die problematische Seite: Überwachung und Menschenrechte
Teichmanns Analyse zeigt aber auch die Schattenseiten. Eine ungewöhnliche Allianz aus Menschenrechtsorganisationen, dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und Teilen der Tech-Industrie warnt vor weitreichenden Überwachungsbefugnissen und einem Mangel an verbindlichen rechtsstaatlichen Schutzmechanismen.
Das Kernproblem: Die Konvention schafft umfangreiche extraterritoriale Ermittlungsbefugnisse – etwa zur grenzüberschreitenden Datenanforderung und Überwachung – ohne ausreichend starke Schutzmechanismen für die Privatsphäre. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Behörden verschiedener Staaten könnten unter der Konvention Zugriff auf Unternehmensdaten verlangen – auch auf Daten, die in anderen Ländern gespeichert sind. Die Schutzstandards, die etwa die DSGVO in Europa bietet, könnten dabei unter Druck geraten (Teichmann, Archiv des Völkerrechts 2026).
Das Fragmentierungsproblem
Mit der UN-Konvention existieren künftig zwei parallele Regelwerke: die Budapester Konvention und die neue UN-Konvention. Die meisten westlichen Staaten dürften beiden angehören, während andere nur der UN-Konvention beitreten. Diese Koexistenz birgt das Risiko divergierender Standards. Teichmann formuliert die übergeordnete Frage pointiert: Wird der digitale Raum künftig von gemeinsamen Grundprinzipien regiert – oder von einem Flickenteppich nationaler Ansätze? Sein Befund ist nüchtern: Die Konvention verweist stark auf nationales Recht und spiegelt damit eine fragmentierte normative Landschaft wider (Teichmann, Archiv des Völkerrechts 2026).
Was das für Unternehmen praktisch bedeutet
Unternehmen sollten genau verstehen, wo ihre Daten gespeichert werden und welchen Jurisdiktionen sie damit potenziell unterliegen. Die Konvention könnte den Zugriff ausländischer Behörden auf Daten erleichtern – ein Faktor, der bei der Wahl von Cloud-Anbietern und Rechenzentrumsstandorten zu berücksichtigen ist. Die DSGVO-Compliance bleibt davon unberührt. Und die Entwicklung der Konvention sollte beobachtet werden: Welche Staaten treten bei, und wie werden die Ermittlungsbefugnisse konkret ausgestaltet?
Wer Opfer eines Cyberangriffs wird, sollte außerdem die verbesserten Kooperationsmechanismen kennen. Eine Strafanzeige kann unter der Konvention potenziell zu grenzüberschreitenden Ermittlungen führen, die zuvor nicht möglich gewesen wären.
Fazit: Ein zweischneidiges Schwert
Die UN-Konvention gegen Cyberkriminalität ist ein politischer Meilenstein – aber kein eindeutiger Fortschritt. Auf der einen Seite verbessert sie die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Cyberkriminellen. Auf der anderen Seite schafft sie weitreichende Überwachungsbefugnisse mit unzureichenden Menschenrechtsgarantien und vertieft die Fragmentierung des internationalen Cyberrechts. Für Unternehmen ist sie weder reine Bedrohung noch reine Chance – sondern beides (Teichmann, Archiv des Völkerrechts 2026).
Alle Quellenangaben beziehen sich auf veröffentlichte wissenschaftliche Beiträge von Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian M. A. Teichmann. Die vollständige Bibliographie ist im Publikationsverzeichnis (Stand Mai 2026) dokumentiert.
Related Posts



